Bundesrecht konsolidiert

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Kostverordnung § 10

Kurztitel

Kostverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 256/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

27.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Kosturteil

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Bei Verkostungen von Wein im Rahmen der Vergabe der staatlichen Prüfnummer gemäß Paragraph 31, des Weingesetzes 1999 und von Privatproben aller Erzeugnisse gemäß Weingesetz hat die Beurteilung folgende Konsequenzen:
    1. Ziffer eins
      das Erzeugnis entspricht in sensorischer Hinsicht, wenn die gestellte Frage von mindestens vier der sechs Koster mit JA beantwortet wurde;
    2. Ziffer 2
      das Erzeugnis entspricht in sensorischer Hinsicht nicht, wenn die gestellte Frage von mindestens vier der sechs Koster mit NEIN beantwortet wurde;
    3. Ziffer 3
      wird die gestellte Frage von drei Kostern mit JA und von drei Kostern mit NEIN beantwortet, ist die Probe einer anderen Weinkostkommission nochmals vorzulegen; das Erzeugnis entspricht in sensorischer Hinsicht, wenn die gestellte Frage bei dieser zweiten Verkostung von mindestens vier der sechs Koster mit JA beantwortet wurde; widrigenfalls resultiert ein negatives Kosturteil.
  2. Absatz 2,Amtliche Proben und Gegenproben (Paragraph 53, Absatz 2, des Weingesetzes 1999) sind jeweils zwei verschiedenen Weinkostkommissionen vorzulegen; diesen falls hat die Beurteilung folgende Konsequenzen:
    1. Ziffer eins
      das Erzeugnis entspricht in sensorischer Hinsicht, wenn die gestellte Frage von mindestens sieben der zwölf Koster mit JA beantwortet wurde (positives Kosturteil: 7 JA – 5 NEIN, 8 JA – 4 NEIN, 9 JA – 3 NEIN, 10 JA – 2 NEIN, 11 JA – 1 NEIN, 12 JA);
    2. Ziffer 2
      das Erzeugnis entspricht in sensorischer Hinsicht nicht, wenn die gestellte Frage von mindestens sechs der zwölf Koster mit NEIN beantwortet wurde (negatives Kosturteil: 6 NEIN – 6 JA, 7 NEIN – 5 JA, 8 NEIN – 4 JA, 9 NEIN – 3 JA, 10 NEIN – 2 JA, 11 NEIN – 1 JA, 12 NEIN).
  3. Absatz 3,Im Gutachten ist anzugeben, ob das Erzeugnis in sensorischer Hinsicht entspricht oder nicht, und das Abstimmungsverhältnis festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20002718

Dokumentnummer

NOR40040994

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