Absatz eins,Bei Verkostungen von Wein im Rahmen der Vergabe der staatlichen Prüfnummer gemäß Paragraph 31, des Weingesetzes 1999 und von Privatproben aller Erzeugnisse gemäß Weingesetz hat die Beurteilung folgende Konsequenzen:
- Ziffer einsdas Erzeugnis entspricht in sensorischer Hinsicht, wenn die gestellte Frage von mindestens vier der sechs Koster mit JA beantwortet wurde;
- Ziffer 2das Erzeugnis entspricht in sensorischer Hinsicht nicht, wenn die gestellte Frage von mindestens vier der sechs Koster mit NEIN beantwortet wurde;
- Ziffer 3wird die gestellte Frage von drei Kostern mit JA und von drei Kostern mit NEIN beantwortet, ist die Probe einer anderen Weinkostkommission nochmals vorzulegen; das Erzeugnis entspricht in sensorischer Hinsicht, wenn die gestellte Frage bei dieser zweiten Verkostung von mindestens vier der sechs Koster mit JA beantwortet wurde; widrigenfalls resultiert ein negatives Kosturteil.