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Verlängerung der Nacheichfrist für Mengenmessgeräte für thermische Energie § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 0 am 22.08.2026
§ 2 am 22.08.2026
Alle Fassungen
§ 1 heute
§ 1 gültig ab 24.11.2020
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 499/2020
§ 1 gültig von 01.06.2003 bis 23.11.2020
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Verlängerung der Nacheichfrist für Mengenmessgeräte für thermische Energie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 254/2003
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 499/2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
24.11.2020
Außerkrafttretensdatum
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 1.
Paragraph eins,
(1)
Absatz eins,
Für die in § 15 Z 5 lit. f des Maß- und Eichgesetzes (MEG),
BGBl. Nr. 152/1950
, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 72/2017
angeführten Mengenmessgeräte für thermische Energie (im Folgenden kurz als Zähler bezeichnet) wird die dort festgelegte Nacheichfrist
Für die in Paragraph 15, Ziffer 5, Litera f, des Maß- und Eichgesetzes (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017, angeführten Mengenmessgeräte für thermische Energie (im Folgenden kurz als Zähler bezeichnet) wird die dort festgelegte Nacheichfrist
1.
Ziffer eins
bei Einhaltung des 1,5-fachen der Eichfehlergrenze um jeweils drei Jahre verlängert oder
2.
Ziffer 2
bei Einhaltung der Eichfehlergrenze um jeweils fünf Jahre verlängert,
wenn die Richtigkeit des Zählers vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung gemäß dieser Verordnung nachgewiesen worden ist.
(2)
Absatz 2,
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.
Ziffer eins
Vollständige Zähler sind Messgeräte, deren Teilgeräte, und zwar Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und Rechenwerk, zu einer kompakten Einheit zusammengebaut sind.
2.
Ziffer 2
Kombinierte Zähler sind Messgeräte, die aus räumlich getrennten, aber funktionell zusammenwirkenden Teilgeräten, und zwar Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und Rechenwerk, bestehen.
Im RIS seit
24.11.2020
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020
Gesetzesnummer
20002716
Dokumentnummer
NOR40227535
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/254/P1/NOR40227535
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