Kurztitel

Verlängerung der Nacheichfrist für Mengenmessgeräte für thermische Energie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

24.11.2020

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für die in Paragraph 15, Ziffer 5, Litera f, des Maß- und Eichgesetzes (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017, angeführten Mengenmessgeräte für thermische Energie (im Folgenden kurz als Zähler bezeichnet) wird die dort festgelegte Nacheichfrist
    1. Ziffer eins
      bei Einhaltung des 1,5-fachen der Eichfehlergrenze um jeweils drei Jahre verlängert oder
    2. Ziffer 2
      bei Einhaltung der Eichfehlergrenze um jeweils fünf Jahre verlängert,
    wenn die Richtigkeit des Zählers vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung gemäß dieser Verordnung nachgewiesen worden ist.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Vollständige Zähler sind Messgeräte, deren Teilgeräte, und zwar Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und Rechenwerk, zu einer kompakten Einheit zusammengebaut sind.
    2. Ziffer 2
      Kombinierte Zähler sind Messgeräte, die aus räumlich getrennten, aber funktionell zusammenwirkenden Teilgeräten, und zwar Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und Rechenwerk, bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020

Gesetzesnummer

20002716

Dokumentnummer

NOR40227535