Bundesrecht konsolidiert

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Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 210/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 315/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2013

Gesetzesnummer

20002670

Dokumentnummer

NOR40092079

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