Bundesrecht konsolidiert

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Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 210/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 70/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

17.03.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 8, (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 4 und 5 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen kann.

Gesetzesnummer

20002670

Dokumentnummer

NOR40063090

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