Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahnverordnung 2003 § 23

Kurztitel

Eisenbahnverordnung 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 209/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

15.03.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbVO 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Ausnahmen

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Die Behörde kann im Einzelfall andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen nachgewiesen wurde, dass den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Betriebes zumindest in demselben Maße Rechnung getragen wird.
  2. Absatz 2,Wenn es im Hinblick auf die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erforderlich ist, kann die Behörde im Einzelfall auch Maßnahmen vorschreiben, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen.
  3. Absatz 3,Die Behörde kann Ausnahmen von Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen im begründeten Einzelfall nachgewiesen wurde, dass die Einhaltung dieser Bestimmung nicht möglich oder nicht zumutbar ist und Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs hiedurch nicht beeinträchtigt werden.
  4. Absatz 4,Die gemäß Absatz eins bis 3 gewährten Ausnahmen können auch befristet gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20002669

Dokumentnummer

NOR40040561

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