(3)Absatz 3,Die Behörde kann Ausnahmen von Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen im begründeten Einzelfall nachgewiesen wurde, dass die Einhaltung dieser Bestimmung nicht möglich oder nicht zumutbar ist und Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs hiedurch nicht beeinträchtigt werden.