Kurztitel

Eisenbahnverordnung 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

15.03.2003

Text

Ausnahmen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Behörde kann im Einzelfall andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen nachgewiesen wurde, dass den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Betriebes zumindest in demselben Maße Rechnung getragen wird.
  2. Absatz 2,Wenn es im Hinblick auf die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erforderlich ist, kann die Behörde im Einzelfall auch Maßnahmen vorschreiben, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen.
  3. Absatz 3,Die Behörde kann Ausnahmen von Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen im begründeten Einzelfall nachgewiesen wurde, dass die Einhaltung dieser Bestimmung nicht möglich oder nicht zumutbar ist und Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs hiedurch nicht beeinträchtigt werden.
  4. Absatz 4,Die gemäß Absatz eins bis 3 gewährten Ausnahmen können auch befristet gewährt werden.