Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schweinepest-Verordnung 2003
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.04.2003
Außerkrafttretensdatum
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Schutz- und Überwachungszone
§ 4.Paragraph 4,
Um den Seuchenbetrieb ist eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km einzurichten. Hierbei ist gemäß den jeweiligen geographischen und epidemiologischen Verhältnissen sowie unter Berücksichtigung der Verbringungs- und Handelsstrukturen bei Schweinen und des Vorhandenseins von Schlachtbetrieben vorzugehen.
Schlagworte
Schutzzone, Verbringungsstruktur
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20002631
Dokumentnummer
NOR40040131