Bundesrecht konsolidiert

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Schweinepest-Verordnung 2003 § 4

Kurztitel

Schweinepest-Verordnung 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 199/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

3. Abschnitt

Schutz- und Überwachungszone

Paragraph 4,

Um den Seuchenbetrieb ist eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km einzurichten. Hierbei ist gemäß den jeweiligen geographischen und epidemiologischen Verhältnissen sowie unter Berücksichtigung der Verbringungs- und Handelsstrukturen bei Schweinen und des Vorhandenseins von Schlachtbetrieben vorzugehen.

Schlagworte

Schutzzone, Verbringungsstruktur

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20002631

Dokumentnummer

NOR40040131

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