Schweinepest-Verordnung 2003
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2003,
römisch fünf
Paragraph 4
01.04.2003
86/01 Veterinärrecht allgemein
Um den Seuchenbetrieb ist eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km einzurichten. Hierbei ist gemäß den jeweiligen geographischen und epidemiologischen Verhältnissen sowie unter Berücksichtigung der Verbringungs- und Handelsstrukturen bei Schweinen und des Vorhandenseins von Schlachtbetrieben vorzugehen.
Schutzzone, Verbringungsstruktur
16.11.2017
20002631
NOR40040131