Bundesrecht konsolidiert

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Einrichtung eines Beirates zur gesundheitlichen Risikobewertung § 2

Kurztitel

Einrichtung eines Beirates zur gesundheitlichen Risikobewertung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 182/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

15.03.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Aufgaben

Paragraph 2,

Aufgabe des Beirates ist die Beratung in Bezug auf Gefährdungen chemischen, mikrobiologischen und physikalischen Ursprungs, die von dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegenden Waren ausgehen. Er kann in diesem Zusammenhang Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

20002618

Dokumentnummer

NOR40040053

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