Einrichtung eines Beirates zur gesundheitlichen Risikobewertung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2003,
römisch fünf
Paragraph 2
15.03.2003
82/05 Lebensmittelrecht
Aufgabe des Beirates ist die Beratung in Bezug auf Gefährdungen chemischen, mikrobiologischen und physikalischen Ursprungs, die von dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegenden Waren ausgehen. Er kann in diesem Zusammenhang Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben.
31.10.2017
20002618
NOR40040053