Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Drogisten-Verordnung § 2

Kurztitel

Drogisten-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 130/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

12.02.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 2,

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des auf den Kleinhandel mit Giften beschränkten Drogistengewerbes als erfüllt anzusehen:

  1. Ziffer eins
    auf eine der im Paragraph eins, festgelegten Arten oder
  2. Ziffer 2
    durch Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen: Pharmazie, Chemie, Technische Chemie, Biologie, Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie, Forst- und Holzwirtschaft, Landwirtschaft oder den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
    2. Litera b
      eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit oder
  3. Ziffer 3
    durch Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    2. Litera b
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  4. Ziffer 4
    durch Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren Schwerpunkt im Bereich Gartenbau, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wein- und Obstbau, Umwelt und Wirtschaft liegt, und
    2. Litera b
      eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
  5. Ziffer 5
    durch Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen Schule, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    2. Litera b
      eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
  6. Ziffer 6
    durch Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Drogist oder im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent und
    2. Litera b
      eine mindestens einjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit.

Schlagworte

Lebensmitteltechnologie, Forstwirtschaft, Weinbau

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

20002558

Dokumentnummer

NOR40039415

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/130/P2/NOR40039415

Navigation im Suchergebnis