auf eine der im Paragraph eins, festgelegten Arten oder
Drogisten-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2003,
römisch fünf
Paragraph 2
12.02.2003
50/01 Gewerbeordnung
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des auf den Kleinhandel mit Giften beschränkten Drogistengewerbes als erfüllt anzusehen:
Lebensmitteltechnologie, Forstwirtschaft, Weinbau
05.05.2026
20002558
NOR40039415