Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und Giften und des Großhandels mit Arzneimitteln und Giften
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
12.02.2003
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die fachliche Qualifikation zum Großhandel mit Arzneimitteln ist durch Zeugnisse über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Herstellung von oder des Großhandels mit Arzneimitteln einschließlich mindestens einem Jahr in einer Stellung mit einschlägiger Dispositionsbefugnis und die erfolgreich abgelegte Prüfung für den Großhandel mit Arzneimitteln als erfüllt anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
20002556
Dokumentnummer
NOR40039409