Kurztitel

Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und Giften und des Großhandels mit Arzneimitteln und Giften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

12.02.2003

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 2,

Die fachliche Qualifikation zum Großhandel mit Arzneimitteln ist durch Zeugnisse über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Herstellung von oder des Großhandels mit Arzneimitteln einschließlich mindestens einem Jahr in einer Stellung mit einschlägiger Dispositionsbefugnis und die erfolgreich abgelegte Prüfung für den Großhandel mit Arzneimitteln als erfüllt anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

20002556

Dokumentnummer

NOR40039409