(1)Absatz eins,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kontaktlinsenoptik (§ 94 Z 41 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kontaktlinsenoptik (Paragraph 94, Ziffer 41, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
Zeugnisse
über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin und
über die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zurückgelegte Ausbildung zum Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie oder
Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Handwerk der Augenoptik (§ 94 Z 2 GewO 1994) und den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Kontaktlinsenoptiker und die erfolgreich bestandene Befähigungsprüfung.Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Handwerk der Augenoptik (Paragraph 94, Ziffer 2, GewO 1994) und den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Kontaktlinsenoptiker und die erfolgreich bestandene Befähigungsprüfung.