Absatz eins,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kontaktlinsenoptik (Paragraph 94, Ziffer 41, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
- Ziffer einsZeugnisse
- Litera aüber den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin und
- Litera büber die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zurückgelegte Ausbildung zum Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie oder
- Ziffer 2Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Handwerk der Augenoptik (Paragraph 94, Ziffer 2, GewO 1994) und den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Kontaktlinsenoptiker und die erfolgreich bestandene Befähigungsprüfung.