Kurztitel

Kontaktlinsenoptik-VO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.02.2003

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zugangsvoraussetzungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kontaktlinsenoptik (Paragraph 94, Ziffer 41, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Zeugnisse
      1. Litera a
        über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin und
      2. Litera b
        über die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zurückgelegte Ausbildung zum Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie oder
    2. Ziffer 2
      Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Handwerk der Augenoptik (Paragraph 94, Ziffer 2, GewO 1994) und den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Kontaktlinsenoptiker und die erfolgreich bestandene Befähigungsprüfung.
  2. Absatz 2,Das Zeugnis über die erfolgreich bestandene Befähigungsprüfung ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Befähigungsprüfung mindestens zehn Jahre nicht mehr im Gewerbe der Kontaktlinsenoptik betätigt hat.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002555

Dokumentnummer

NOR40039404