Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kontaktlinsenoptik-VO Anl. 1

Kurztitel

Kontaktlinsenoptik-VO

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 127/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

12.02.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Anlage

Lehrgang für Kontaktlinsenoptik

Der Lehrgang ist zu absolvieren

  1. Litera a
    an einer hiefür in Betracht kommenden berufsbildenden Schule oder
  2. Litera b
    am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung.

Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand                            Mindestanzahl der Lehrstunden

Anatomie und Physiologie des Auges ................  60

Pathologie des Auges ..............................  60

Optik des Auges und der Kontaktlinsen .............  60

Hygiene, Sterilisation und Desinfektion ...........  20

Theorie und Praxis des Anpassens der

Kontaktlinsen ..................................... 120

Versorgungsmäßige Betreuung der

Kontaktlinsenträger ...............................  30

Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 350 zu betragen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002555

Dokumentnummer

NOR40039407

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/127/ANL1/NOR40039407

Navigation im Suchergebnis