Kontaktlinsenoptik-VO
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2003,
römisch fünf
Anlage eins
12.02.2003
50/01 Gewerbeordnung
Lehrgang für Kontaktlinsenoptik
Der Lehrgang ist zu absolvieren
Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:
Gegenstand Mindestanzahl der Lehrstunden
Anatomie und Physiologie des Auges ................ 60
Pathologie des Auges .............................. 60
Optik des Auges und der Kontaktlinsen ............. 60
Hygiene, Sterilisation und Desinfektion ........... 20
Theorie und Praxis des Anpassens der
Kontaktlinsen ..................................... 120
Versorgungsmäßige Betreuung der
Kontaktlinsenträger ............................... 30
Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 350 zu betragen.
06.05.2026
20002555
NOR40039407