Bundesrecht konsolidiert

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Hilfeleistung an Hinterbliebene Art. 1

Kurztitel

Hilfeleistung an Hinterbliebene

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 118/2003

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

05.02.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Gemäß Paragraph 860, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verpflichte ich den Bund im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AZHG, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, AZHG, Hinterbliebenen nach entsendeten Personen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen. Diese Verpflichtung ist auf Hinterbliebene von entsandten Personen anzuwenden, deren Entsendung nach dem 30. Juni 2002 erfolgte oder nach diesem Zeitpunkt verlängert wurde.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2011

Gesetzesnummer

20002547

Dokumentnummer

NOR40039365

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