Hilfeleistung an Hinterbliebene
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2003,
Artikel eins
05.02.2003
Gemäß Paragraph 860, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verpflichte ich den Bund im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AZHG, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, AZHG, Hinterbliebenen nach entsendeten Personen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen. Diese Verpflichtung ist auf Hinterbliebene von entsandten Personen anzuwenden, deren Entsendung nach dem 30. Juni 2002 erfolgte oder nach diesem Zeitpunkt verlängert wurde.