Bundesrecht konsolidiert

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Name, Abkürzung und Emblem - Europäische Umweltagentur - Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz Art. 1

Kurztitel

Name, Abkürzung und Emblem - Europäische Umweltagentur - Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 106/2003

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.02.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2001,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das Emblem der Europäischen Umweltagentur und der Name und das Emblem der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

Schlagworte

BGBl. Nr. 260/1970

Im RIS seit

02.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2013

Gesetzesnummer

20002514

Dokumentnummer

NOR40143122

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