Kurztitel

Name, Abkürzung und Emblem - Europäische Umweltagentur - Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.02.2003

Text

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2001,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das Emblem der Europäischen Umweltagentur und der Name und das Emblem der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.