Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Zahntechniker (§ 94 Z 81 GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Zahntechniker (Paragraph 94, Ziffer 81, GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über