die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zahntechniker und
Zahntechniker-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2003,
römisch fünf
Paragraph eins
29.01.2003
50/01 Gewerbeordnung
Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Zahntechniker (Paragraph 94, Ziffer 81, GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über
06.05.2026
20002525
NOR40039125