Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Waffengewerbe-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
29.01.2003
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Nichtberücksichtigung von Zeugnissen bei zehnjähriger
Nichtbetätigung in einem Waffengewerbe
§ 8.Paragraph 8,
Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen entsprechend dieser Verordnung sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr in einem Waffengewerbe betätigt hat.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Gesetzesnummer
20002522
Dokumentnummer
NOR40039121