Waffengewerbe-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2003,
römisch fünf
Paragraph 8
29.01.2003
50/01 Gewerbeordnung
Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen entsprechend dieser Verordnung sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr in einem Waffengewerbe betätigt hat.
06.05.2026
20002522
NOR40039121