Kurztitel

Waffengewerbe-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

29.01.2003

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Nichtberücksichtigung von Zeugnissen bei zehnjähriger

Nichtbetätigung in einem Waffengewerbe

Paragraph 8,

Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen entsprechend dieser Verordnung sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr in einem Waffengewerbe betätigt hat.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002522

Dokumentnummer

NOR40039121