Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates § 8

Kurztitel

Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 98/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Beschlüsse

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Der Rat erteilt Empfehlungen in der Form von Beschlüssen.
  2. Absatz 2,Die Abstimmung im Rat erfolgt auf Veranlassung und unter der Leitung des Vorsitzenden.
  3. Absatz 3,Der Rat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014

Gesetzesnummer

20001831

Dokumentnummer

NOR40028454

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/98/P8/NOR40028454

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