Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 98/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Außerkrafttretensdatum

13.05.2008

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

Einberufung

Paragraph eins, (1) Der Nationale Sicherheitsrat (im Folgenden kurz Rat) ist vom Bundeskanzler einzuberufen.

  1. Absatz 2,Jedes stimmberechtigte Mitglied des Rates kann schriftlich und unter Angabe des gewünschten Beratungsgegenstandes die Einberufung des Rates verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2008

Gesetzesnummer

20001831

Dokumentnummer

NOR40028447

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/98/P1/NOR40028447

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