Kurztitel

Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Außerkrafttretensdatum

13.05.2008

Text

Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

Einberufung

Paragraph eins, (1) Der Nationale Sicherheitsrat (im Folgenden kurz Rat) ist vom Bundeskanzler einzuberufen.

  1. Absatz 2,Jedes stimmberechtigte Mitglied des Rates kann schriftlich und unter Angabe des gewünschten Beratungsgegenstandes die Einberufung des Rates verlangen.