Absatz 2,Jedes stimmberechtigte Mitglied des Rates kann schriftlich und unter Angabe des gewünschten Beratungsgegenstandes die Einberufung des Rates verlangen.
Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2002,
Paragraph eins
01.03.2002
13.05.2008
Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates
Einberufung
Paragraph eins, (1) Der Nationale Sicherheitsrat (im Folgenden kurz Rat) ist vom Bundeskanzler einzuberufen.