§ 1.Paragraph eins,
Nachstehende Personen zählen zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 3 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes: Nachstehende Personen zählen zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundespflegegeldgesetzes:
Weltpriester der Katholischen Kirche, welche in einer ihren Sitz im Bundesgebiet habenden Diözese inkardiniert oder vorläufig aufgenommen sind und Anspruch auf Bezüge gegen eine dieser Diözesen haben.