Einbeziehungsverordnung 2002
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2002,
Paragraph eins
01.03.2002
Nachstehende Personen zählen zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundespflegegeldgesetzes:
Weltpriester der Katholischen Kirche, welche in einer ihren Sitz im Bundesgebiet habenden Diözese inkardiniert oder vorläufig aufgenommen sind und Anspruch auf Bezüge gegen eine dieser Diözesen haben.