(4)Absatz 4,Abs. 3 findet – unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Regelungen – auf sonstige Abfrageberechtigte keine Anwendung. Für abfrageberechtigte Stellen gilt Abs. 3 nur, wenn ein von ihnen benannter Zuständiger gemäß § 3 zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen ermächtigt wurde.Absatz 3, findet – unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Regelungen – auf sonstige Abfrageberechtigte keine Anwendung. Für abfrageberechtigte Stellen gilt Absatz 3, nur, wenn ein von ihnen benannter Zuständiger gemäß Paragraph 3, zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen ermächtigt wurde.