Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz-Durchführungsverordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 66/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Abkürzung

MeldeV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Zutritt zu Räumen

Paragraph 8, (1) Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf das ZMR befindet, grundsätzlich nur von in ihrem Auftrag Tätigen möglich ist.

  1. Absatz 2,Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZMR Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des ZMR durch Außenstehende nicht möglich ist.
  2. Absatz 3,Mitgliedern der Datenschutzkommission, des Datenschutzrates sowie dem Betreiber ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu gewähren, sofern sie im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 4,Nähere Bestimmungen über den Zutritt, insbesondere auch Regelungen über den Zutritt anderer als der in Absatz eins bis 3 genannten Personen und dessen Dokumentation sind in einer Datensicherheitsvorschrift (Paragraph 4,) zu treffen.
  4. Absatz 5,Die Absatz 3 und 4 finden - unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Regelungen - auf sonstige Abfrageberechtigte keine Anwendung. Für abfrageberechtigte Stellen gilt Absatz 3, nur, wenn ein von ihnen benannter Verantwortlicher zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen ermächtigt wurde.

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40028327

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/66/P8/NOR40028327

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