Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz-Durchführungsverordnung § 7

Kurztitel

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 66/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MeldeV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Entzug der Zugriffsberechtigung oder der Abfrageberechtigung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Zugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Zuständigen gemäß Paragraph 3, von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder
    2. Ziffer 2
      sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZMR maßgeblichen Bestimmungen verarbeiten.
  2. Absatz 2,Unter den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen kann auch der Bundesminister für Inneres einen Zugriffsberechtigten von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.
  3. Absatz 3,Der Entzug der Abfrageberechtigung richtet sich nach Paragraph 16 a, Absatz 7, MeldeG.

Im RIS seit

24.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40202352

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/66/P7/NOR40202352

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