Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Meldegesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
25.05.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MeldeV
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Entzug der Zugriffsberechtigung oder der Abfrageberechtigung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Zugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Zuständigen gemäß § 3 von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wennZugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Zuständigen gemäß Paragraph 3, von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn
sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder
sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZMR maßgeblichen Bestimmungen verarbeiten.
(2)Absatz 2,Unter den in Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen kann auch der Bundesminister für Inneres einen Zugriffsberechtigten von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.Unter den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen kann auch der Bundesminister für Inneres einen Zugriffsberechtigten von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.
(3)Absatz 3,Der Entzug der Abfrageberechtigung richtet sich nach § 16a Abs. 7 MeldeG.Der Entzug der Abfrageberechtigung richtet sich nach Paragraph 16 a, Absatz 7, MeldeG.
Im RIS seit
24.05.2018
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20001806
Dokumentnummer
NOR40202352