Absatz eins,Zugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Zuständigen gemäß Paragraph 3, von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn
- Ziffer einssie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder
- Ziffer 2sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZMR maßgeblichen Bestimmungen verarbeiten.