(2)Absatz 2,Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Betreibers für die Einräumung einer Abfrageberechtigung zustimmend zur Kenntnis genommen hat, die dieser allgemein zugänglich zur Verfügung stellt.Ein Antrag gemäß Absatz eins, hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Betreibers für die Einräumung einer Abfrageberechtigung zustimmend zur Kenntnis genommen hat, die dieser allgemein zugänglich zur Verfügung stellt.