Kurztitel

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

MeldeV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Antrag auf Einräumung der Abfrageberechtigung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Ein Antrag gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, MeldeG ist im Wege des Verantwortlichen an den Betreiber zu richten.
  2. Absatz 2,Ein Antrag gemäß Absatz eins, hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Betreibers für die Einräumung einer Abfrageberechtigung zustimmend zur Kenntnis genommen hat, die dieser allgemein zugänglich zur Verfügung stellt.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40028325