Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

ADV-Form Verordnung 2002 § 6

Kurztitel

ADV-Form Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 510/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AFV 2002

Index

14/02 Gerichtsorganisation
22/02 Zivilprozessordnung
23/04 Exekutionsordnung

Text

Gekürzte Urschriften, gekürzte Ausfertigungen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Wird eine Enderledigung mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt und werden die Kosten automatisch berechnet, muss in der gekürzten Urschrift der Betrag der bestimmten Kosten nicht errechnet werden.
  2. Absatz 2,Können bestimmte Erledigungen nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden, so sind gekürzte Ausfertigungen mit Hilfe der in den Anlagen angeführten Stampiglien zu erstellen. Diese Form der Ausfertigung bedarf keiner ausdrücklichen Anordnung in der Erledigung.
  3. Absatz 3,Sind einem Schriftsatz nicht die für die Ausfertigung nach Absatz 2, erforderlichen Gleichschriften oder Halbschriften angeschlossen, so hat das Gericht an deren Stelle Ablichtungen herzustellen.
  4. Absatz 4,Ausfertigungen nach Absatz 2,, die an Parteien (ausgenommen den Antragsteller) oder Beteiligte zuzustellen sind, hat das Gericht zur leichten und sicheren Erfassbarkeit des Inhalts Erläuterungen anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2016

Gesetzesnummer

20002391

Dokumentnummer

NOR40038218

Navigation im Suchergebnis