(5)Absatz 5,Die Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für Kleinwasserkraftwerksanlagen dürfen das sich gemäß § 22 Abs. 3 Ökostromgesetz ergebende Förderungsvolumen für Kleinwasserkraftwerksanlagen nicht übersteigen. Kann mit diesem Förderungsvolumen nicht das Auslangen gefunden werden, sind alle Preise gemäß Abs. 1 zu kürzen, wobei der sich aus den Preisen abzüglich des Marktpreises ergebende Differenzbetrag im selben Verhältnis zu kürzen ist. Allfällige Kürzungen haben - ausgehend von den Werten des Vorjahres - jeweils für ein Kalenderjahr nach bescheidmäßiger Genehmigung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen.Die Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für Kleinwasserkraftwerksanlagen dürfen das sich gemäß Paragraph 22, Absatz 3, Ökostromgesetz ergebende Förderungsvolumen für Kleinwasserkraftwerksanlagen nicht übersteigen. Kann mit diesem Förderungsvolumen nicht das Auslangen gefunden werden, sind alle Preise gemäß Absatz eins, zu kürzen, wobei der sich aus den Preisen abzüglich des Marktpreises ergebende Differenzbetrag im selben Verhältnis zu kürzen ist. Allfällige Kürzungen haben - ausgehend von den Werten des Vorjahres - jeweils für ein Kalenderjahr nach bescheidmäßiger Genehmigung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen.