Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Festsetzung der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 508/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 254/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Index

58/02 Energierecht

Text

Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Kleinwasserkraftwerksanlagen

Paragraph 3, (1) Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, denen vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind, werden wie folgt festgesetzt, sofern sich aus Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:

  1. Für die ersten 1 000 000 kWh

     der in das öffentliche Netz eingespeisten

     Strommengen                                      5,68 Cent/kWh;

  2. für die nächsten 4 000 000 kWh

     der in das öffentliche Netz eingespeisten

     Strommengen                                      4,36 Cent/kWh;

  3. für die nächsten 10 000 000 kWh

     der in das öffentliche Netz eingespeisten

     Strommengen                                      3,63 Cent/kWh;

  4. für die nächsten 10 000 000 kWh

     der in das öffentliche Netz eingespeisten

     Strommengen                                      3,28 Cent/kWh;

  5. für die das Ausmaß von 25 000 000 kWh

     übersteigenden Strommengen, die in das

     öffentliche Netz eingespeist werden              3,15 Cent/kWh.

Die in diesem Absatz bestimmten Preise decken auch jene Mehrkosten ab, die den Betreibern von Kleinwasserkraftwerksanlagen durch die Marktöffnung entstehen.

  1. Absatz 2,Alle Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, die zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2007 in einem Ausmaß revitalisiert werden, dass eine Erhöhung des Regelarbeitsvermögens von mehr als 15% nach Durchführung der Revitalisierung, bezogen auf ein Regeljahr, erreicht wird, werden für einen Zeitraum von 13 Jahren ab Inbetriebnahme der revitalisierten Anlage folgende Beträge festgesetzt:

  1. Für die ersten 1 000 000 kWh

     der in das öffentliche Netz eingespeisten

     Strommengen                                      5,96 Cent/kWh;

  2. für die nächsten 4 000 000 kWh

     der in das öffentliche Netz eingespeisten

     Strommengen                                      4,58 Cent/kWh;

  3. für die nächsten 10 000 000 kWh

     der in das öffentliche Netz eingespeisten

     Strommengen                                      3,81 Cent/kWh;

  4. für die nächsten 10 000 000 kWh

     der in das öffentliche Netz eingespeisten

     Strommengen                                      3,44 Cent/kWh;

  5. für die das Ausmaß von 25 000 000 kWh

     übersteigenden Strommengen, die in das

     öffentliche Netz eingespeist werden              3,31 Cent/kWh.

  1. Absatz 3,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, die zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2007 neu errichtet werden oder in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung des Regelarbeitsvermögens von mehr als 50% nach Durchführung der Revitalisierung, ermittelt über ein Jahr, erreicht wird, werden für einen Zeitraum von 15 Jahren ab Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach Revitalisierung folgende Beträge festgesetzt:

  1. Für die ersten 1 000 000 kWh

     der in das öffentliche Netz eingespeisten

     Strommengen                                      6,25 Cent/kWh;

  2. für die nächsten 4 000 000 kWh

     der in das öffentliche Netz eingespeisten

     Strommengen                                      5,01 Cent/kWh;

  3. für die nächsten 10 000 000 kWh

     der in das öffentliche Netz eingespeisten

     Strommengen                                      4,17 Cent/kWh;

  4. für die nächsten 10 000 000 kWh

     der in das öffentliche Netz eingespeisten

     Strommengen                                      3,94 Cent/kWh;

  5. für die das Ausmaß von 25 000 000 kWh

     übersteigenden Strommengen, die in das

     öffentliche Netz eingespeist werden              3,78 Cent/kWh.

  1. Absatz 4,Die Erhöhung des Regelarbeitsvermögens ist durch das Gutachten eines Ziviltechnikers nachzuweisen.
  2. Absatz 5,Die Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für Kleinwasserkraftwerksanlagen dürfen das sich gemäß Paragraph 22, Absatz 3, Ökostromgesetz ergebende Förderungsvolumen für Kleinwasserkraftwerksanlagen nicht übersteigen. Kann mit diesem Förderungsvolumen nicht das Auslangen gefunden werden, sind alle Preise gemäß Absatz eins, zu kürzen, wobei der sich aus den Preisen abzüglich des Marktpreises ergebende Differenzbetrag im selben Verhältnis zu kürzen ist. Allfällige Kürzungen haben - ausgehend von den Werten des Vorjahres - jeweils für ein Kalenderjahr nach bescheidmäßiger Genehmigung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen.

Gesetzesnummer

20002389

Dokumentnummer

NOR40067424

Navigation im Suchergebnis