Bundesrecht konsolidiert

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Freistellung von vertikalen Vertriebsbindungen § 1

Kurztitel

Freistellung von vertikalen Vertriebsbindungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 486/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

21.12.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Für vertikale Vertriebsbindungen, auf die Artikel 81, EG-Vertrag nicht anzuwenden ist, liegt kein Untersagungsgrund nach Paragraph 30 c, KartG 1988 vor, wenn sie sinngemäß den Freistellungsvoraussetzungen nach den unter Ziffer eins und 2 genannten Verordnungen nach Artikel 81, Absatz 3, EG-Vertrag in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung geltenden Fassung entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EG) Nr. 2790 aus 1999, der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, ABl. Nr. L 336 vom 29. Dezember 1999, S 21.
    2. Ziffer 2
      Verordnung (EG) Nr. 1400 aus 2002, der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor, ABl. Nr. L 203 vom 1. August 2002, S 30.
  2. Absatz 2,Für vertikale Vertriebsbindungen, auf die Artikel 81, EG-Vertrag nicht anzuwenden ist, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits in Kraft waren und die die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht erfüllen, liegt bis 30. September 2003 kein Untersagungsgrund nach Paragraph 30 c, KartG 1988 vor, wenn sie sinngemäß den Freistellungsvoraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge, ABl. Nr. L 145 vom 29. Juni 1995, S 25 in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung geltenden Fassung entsprechen.

Schlagworte

Vertriebsvereinbarung

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2012

Gesetzesnummer

20002368

Dokumentnummer

NOR40037934

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