Absatz eins,Für vertikale Vertriebsbindungen, auf die Artikel 81, EG-Vertrag nicht anzuwenden ist, liegt kein Untersagungsgrund nach Paragraph 30 c, KartG 1988 vor, wenn sie sinngemäß den Freistellungsvoraussetzungen nach den unter Ziffer eins und 2 genannten Verordnungen nach Artikel 81, Absatz 3, EG-Vertrag in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung geltenden Fassung entsprechen:
- Ziffer einsVerordnung (EG) Nr. 2790 aus 1999, der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, ABl. Nr. L 336 vom 29. Dezember 1999, S 21.
- Ziffer 2Verordnung (EG) Nr. 1400 aus 2002, der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor, ABl. Nr. L 203 vom 1. August 2002, S 30.