Bundesrecht konsolidiert

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Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 453/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 438/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

28.12.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Teilnehmer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, haben folgende Daten zu übermitteln:
    • Strichaufzählung
      die Finanzamts- und Steuernummern der Unternehmer, für die die jeweilige Gemeinde gemäß Paragraph 7, Kommunalsteuergesetz 1993 erhebungsberechtigt ist,
    • Strichaufzählung
      die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 5, Kommunalsteuergesetz 1993 in Euro,
    • Strichaufzählung
      die Angabe, ob eine Nachschau im Sinne der landesrechtlichen Regelungen durchgeführt wurde,
    • Strichaufzählung
      die Angabe, ob Vereinbarungen bzw. Kontrollmaterial vorliegen,
    • Strichaufzählung
      außerordentliche Wahrnehmungen.
  2. Absatz 2,Die Teilnehmer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sind berechtigt, den Prüfungsstatus jener Unternehmer abzufragen, hinsichtlich derer sie zur automationsunterstützten Datenübermittlung nach Absatz eins, verpflichtet sind.
  3. Absatz 3,Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, folgende Ergebnisse der Kommunalsteuerprüfungen den jeweils hebeberechtigten Gemeinden zu übermitteln:
    • Strichaufzählung
      die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 5, Kommunalsteuergesetz 1993 und
    • Strichaufzählung
      die Prüfungsfeststellungen.

Im RIS seit

16.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20002336

Dokumentnummer

NOR40220471

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