Bundesrecht konsolidiert

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Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge § 1

Kurztitel

Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 453/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 438/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Übermittlung jener Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunalsteuerprüfung darstellen, erfolgt im Weg des Verfahrens FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung – FOnV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006, in der geltenden Fassung).
  2. Absatz 2,Teilnehmer im Sinne des Paragraph 2, FOnV 2006 sind alle im Bundesgebiet gelegenen Gemeinden.
  3. Absatz 3,Die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübermittlung hat nach Paragraph 18, Paragraph 3, FOnV 2006, jedoch ausschließlich persönlich, zu erfolgen.

Im RIS seit

16.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2020

Gesetzesnummer

20002336

Dokumentnummer

NOR40220473

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