(1)Absatz eins,Die Übermittlung jener Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunalsteuerprüfung darstellen, welche gemäß § 14 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz von den für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzämtern (§ 81 EStG 1988) und von den für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträgern (§ 41a Abs. 1 und 2 ASVG) durchzuführen ist, erfolgt im Weg des Verfahrens FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung - FOnV 2002).Die Übermittlung jener Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunalsteuerprüfung darstellen, welche gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Kommunalsteuergesetz von den für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzämtern (Paragraph 81, EStG 1988) und von den für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträgern (Paragraph 41 a, Absatz eins und 2 ASVG) durchzuführen ist, erfolgt im Weg des Verfahrens FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung - FOnV 2002).