Bundesrecht konsolidiert

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Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 453/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

20.01.2003

Außerkrafttretensdatum

27.12.2019

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Übermittlung jener Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunalsteuerprüfung darstellen, welche gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Kommunalsteuergesetz von den für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzämtern (Paragraph 81, EStG 1988) und von den für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträgern (Paragraph 41 a, Absatz eins und 2 ASVG) durchzuführen ist, erfolgt im Weg des Verfahrens FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung - FOnV 2002).
  2. Absatz 2,Teilnehmer im Sinne des Paragraph 3, FOnV 2002 sind alle im Bundesgebiet gelegenen Gemeinden.
  3. Absatz 3,Die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübermittlung hat nach Paragraph 18, FOnV 2002, jedoch ausschließlich persönlich, zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2020

Gesetzesnummer

20002336

Dokumentnummer

NOR40037238

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