Bundesrecht konsolidiert

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Flüssiggas-Verordnung 2002 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 446/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 15/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Abkürzung

FGV

Index

50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz
93/01 Eisenbahn

Text

Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen

Paragraph 16,

Bei Flüssiggaslagern muss zur Bekämpfung von Entstehungsbränden in der Umgebung mindestens ein für die Bekämpfung von Bränden fester Stoffe und flüssiger Stoffe geeigneter Tragbarer Feuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von 6 kg bzw. 9 l vorhanden sein (Erste Löschhilfe). Der Aufstellungsort für Brandbekämpfungseinrichtungen muss durch die jeweils entsprechenden Schilder nach dem Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung gekennzeichnet sein. Ob bzw. welche weiteren Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen (wie automatische Löschanlagen) vorgesehen werden müssen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20002354

Dokumentnummer

NOR40037661

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/446/P16/NOR40037661

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