Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Flüssiggas-Verordnung 2002
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.07.2003
Außerkrafttretensdatum
30.06.2026
Abkürzung
FGV
Index
50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz
93/01 Eisenbahn
Text
Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen
§ 16.Paragraph 16,
Bei Flüssiggaslagern muss zur Bekämpfung von Entstehungsbränden in der Umgebung mindestens ein für die Bekämpfung von Bränden fester Stoffe und flüssiger Stoffe geeigneter Tragbarer Feuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von 6 kg bzw. 9 l vorhanden sein (Erste Löschhilfe). Der Aufstellungsort für Brandbekämpfungseinrichtungen muss durch die jeweils entsprechenden Schilder nach dem Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung gekennzeichnet sein. Ob bzw. welche weiteren Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen (wie automatische Löschanlagen) vorgesehen werden müssen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20002354
Dokumentnummer
NOR40037661