Flüssiggas-Verordnung 2002
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2026,
römisch fünf
Paragraph 16
01.07.2003
30.06.2026
FGV
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 93/01 Eisenbahn
Bei Flüssiggaslagern muss zur Bekämpfung von Entstehungsbränden in der Umgebung mindestens ein für die Bekämpfung von Bränden fester Stoffe und flüssiger Stoffe geeigneter Tragbarer Feuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von 6 kg bzw. 9 l vorhanden sein (Erste Löschhilfe). Der Aufstellungsort für Brandbekämpfungseinrichtungen muss durch die jeweils entsprechenden Schilder nach dem Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung gekennzeichnet sein. Ob bzw. welche weiteren Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen (wie automatische Löschanlagen) vorgesehen werden müssen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen.
23.01.2026
20002354
NOR40037661