Bundesrecht konsolidiert

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Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 441/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

07.12.2002

Außerkrafttretensdatum

27.03.2006

Abkürzung

SchäHöV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 4, (1) Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft, die in der Anlage 2 genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der dort angeführten Stoffe die festgesetzten Höchstwerte überschreiten.

  1. Absatz 2,Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft, die bei einem in der Anlage 2 angeführten Stoff nicht genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist.

Gesetzesnummer

20002308

Dokumentnummer

NOR40037163

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